Satzung des Vereins Rehsumpf e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Rehsumpf e.V.“
Der Sitz des Vereins ist Dessau-Roßlau.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Nach der Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form
„e.V.“
§ 2 Vereinszweck
Denkmalpflege sowie Kunst und Kultur gem. nach §52 Abgabenordnung
Der Verein Rehsumpf e.V. setzt sich für die Bewahrung, Instandhaltung und Nutzung der denkmalgeschützten Badeanlage an der
Jonitzer Mulde ein. Zur Bewahrung der denkmalgeschützten Badeanlage gehört auch die Entwicklung einer neuen Freizeit- und Badekultur. Unter Denkmalschutz stehen die Badekabinen und das Kinderschwimmgatter einschließlich der umgebenden Flächen, auf denen die Denkmale stehen.
Dieses Anliegen wird umgesetzt durch folgende
Tätigkeiten:
1. Die Aufklärung und Information der Öffentlichkeit in Dessau-Roßlau, Sachsen-Anhalt und darüber hinaus, um die historische
Bedeutung und den Sinn der Badeanlage und Badekabinen des Flussbades an der Jonitzer Mulde und am Rehsumpf sowie die besondere Bedeutung der
Auenlandschaft an der Mulde für die Stadt-Roßlau zu vermitteln.
2. Das Engagement für den Erhalt der Denkmale und ihre Bewahrung vor dem Abriss Neben der Aufklärung der Öffentlichkeit gehört
auch die Sanierung, die Entwicklung und Umsetzung eines Konzepts zur Neunutzung dazu.
3. Erhaltung des Denkmals durch Maßnahmen der wirtschaftlichen und pflegerischen Vorsorge.
4. Durchführung von kulturellen Veranstaltungen, Ausstellungen, Konzerten, um die Freizeit und Badekultur an der Jonitzer Mulde
zu vermitteln und zu bewahren.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung (AO).
Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Unabhängigkeit
Der Verein erfüllt seine in §2 bestimmten Aufgaben in religiöser, weltanschaulicher und parteipolitischer Unabhängigkeit.
§ 5 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Der Verein besteht aus aktiven, ordentlichen
Mitgliedern sowie Fördermitgliedern, Ehrenmitgliedern und Tagesmitgliedern. Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt
mitarbeitenden Mitglieder. Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, die jedoch mit regelmäßigen Sach- und/ oder Geldleistungen von mind. 48 Euro jährlich die Ziele und Zwecke des Vereins unterstützen.
Zu Ehrenmitgliedern werden Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein
Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie die ordentlichen Mitglieder und können insbesondere an allen Veranstaltungen und
Sitzungen teilnehmen.
Tagesmitglieder sind Mitglieder, die nur für einen Tag die Anlage nutzen. Sie zahlen einen reduzierten Beitrag, (bis zu 7 %)
haben jedoch alle Rechte und Pflichten der Mitglieder. Sie füllen einen schriftlichen Antrag aus, der bestätigt wird. Der
Antrag auf Beitritt zum Verein ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten.
Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung kann in der Mitgliederversammlung auf Antrag des Antragstellers mit
einfacher Mehrheit eine andere
Entscheidung getroffen werden. Der Vorstand entscheidet über den Ausschluss von Mitgliedern.
Den Mitgliedern steht der Verein zu allen Angelegenheiten zur Verfügung, die sich aus dem Vereinszweck ergeben. Die Mitglieder
verpflichten sich, den Vereinszweck zu fördern.
§ 6 Jahresbeitrag
Mitglieder entrichten einen Beitrag, dessen Höhe und Fälligkeit in einer von der Mitgliederversammlung beschlossenen
Beitragsordnung festgelegt ist.
Der Beitrag ist jährlich spätestens zum 01. April des laufenden Jahres fällig.
Ehrenmitglieder sind von den Beitragszahlungen befreit.
§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
Es besteht kein Anspruch auf anteilige Auszahlung des Mitgliedsbeitrages bei Erlöschen der Mitgliedschaft.
Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden, wenn das Mitglied das Ansehen oder die
Interessen des Vereins schädigt oder die Satzung verletzt. Der Ausschluss erfolgt automatisch, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Aufforderung seiner Beitragsverpflichtung nicht nachkommt. Eine weitere Mitteilung erfolgt nicht. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem
Mitglied schriftlich durch Einschreibebrief mitzuteilen. Gegen den Ausschluss des Mitglieds kann dieses innerhalb von
vier Wochen Einspruch zur Mitgliederversammlung erheben. Die Einspruchsfrist beginnt vier Tage nach Absendung des Briefes. Über den Einspruch entscheidet
die Mitgliederversammlung endgültig.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 9 Mitgliederversammlung
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören
Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand unter Einhaltung der Einladungsfrist von zwei Wochen durch Einladung per
elektronischer oder brieflicher Post unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die Frist beginnt einen Tag nach Absendung der Einladung an die
dem Verein genannten Adresse.Jedes ordentliche Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der
Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder, sofern die Satzung
nichts Anderes vorschreibt. Jedes ordentliche Mitglied des Vereins verfügt über eine Stimme. Mitglieder können sich durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Die Vertretungsbefugnis ist dem Versammlungsleiter schriftlich nachzuweisen. Kein Mitglied kann mehr als ein
weiteres Stimmrecht ausüben.
Beschlüsse zur Änderung der Satzung des Vereins können nur mit der Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden ordentlichen
Mitglieder gefasst werden.
Beschlüsse werden schriftlich festgehalten.
Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben
ist.
Außerordentliche Versammlungen kann der Vorstand aus eigenem Beschluss einberufen. Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem
Zehntel der ordentlichen Mitglieder muss eine solche Versammlung abgehalten werden.
§ 10 Vorstand
Der Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende, der Stellvertreter, der Schatzmeister/Kassenwart und bis zu drei
Beisitzer. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der Stellvertreter anwesend sind. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die schriftliche
Willenserklärung abwesender Vorstandsmitglieder wird in die Beschlussfassung einbezogen, sofern diese zum Termin der Beschlussfassung vorliegt.
Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre und währt bis zur Neuwahl. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder
des Vorstandes werden von den ordentlichen Mitgliedern in offener Wahl und einzeln gewählt.
Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe seiner Amtsperiode aus, so können die übrigen Vorstandsmitglieder ein neues Mitglied mit
Amtsdauer bis zur nächsten Mitgliederversammlung berufen. Der Vorstand leitet den Verein ehrenamtlich.
Wer für den Verein tätig ist, kann eine angemessene, pauschale Vergütung erhalten. Daneben ist auch ein reiner Auslagenersatz
möglich. Die haushaltsrechtlichen Belange des Vereins sind zu berücksichtigen. Näheres regelt ein Beschluss der Mitgliederversammlung, des Vorstandes oder
eine Geschäftsordnung.
Zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten den Verein gemeinsam
gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und einen Geschäftsverteilungsplan, der die Teilung der Aufgaben und
Verantwortungen der Mitglieder des Vorstands beschreibt. Der Vorstand ist verpflichtet, in allen namens des Vereins abzuschließenden Verträgen und
Vereinbarungen die Bestimmung aufzunehmen, dass der Verein nur mit dem Vereinsvermögen haftet.
§ 11 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung ernennt zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer
haben die Kassengeschäfte nach Abschluss des Geschäftsjahres zu prüfen und der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht vorzutragen und vorzulegen.
§ 12 Auflösung des Vereins
Der Verein wird auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung aufgelöst, wenn sich eine Mehrheit von drei Vierteln der
ordentlichen Mitglieder dafür ausspricht.
Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet binnen drei Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung
einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen ordentlichen Mitglieder mit Zweidrittelmehrheit beschlussfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf diese unbedingte Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Anglerverein e.V.,
Dessau-Roßlau, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 13 Sprachliche Bezeichnungen
Die in dieser Satzung verwendeten männlichen Ausdrucksformen gelten auch in ihrer
weiblichen Ausdrucksform.
Dessau-Roßlau, den 18.11.2019
Unterzeichnende/ Vorstand:
Elisabeth Kremer, Vorsitzende
Andreas Höllrigl-Rosta, Kassenwart
Anfragen zu Veranstaltungen, Ausflügen sowie zur Anmietung des Geländes, Vereinsheimes oder zur Kabinenmiete sind bitte an den Verein zu richten.
VEREIN REHSUMPF e. V.
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